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Aktuelle Termine

Termine für die Pflegschaften, Informationsabende etc. der einzelnen Stufen finden Sie immer aktuell im Terminkalender.


Zuständigkeiten, Aufbau der Oberstufe und Voraussetzungen für einzelne Schulabschlüsse

Wer berät am Maria – Sibylla – Merian – Gymnasium bei Fragen zum Besuch der Oberstufe sowie in allen Schullaufbahnfragen?

Für alle Fragen sind zunächst einmal die jeweiligen Jahrgangsstufenleiter-/innen die richtigen Ansprechpartner. Ist weitergehender Beratungs- und Klärungsbedarf vorhanden, wird der Koordinator der gesamten Oberstufe hinzugezogen. Bei besonders beratungsintensiven Fällen bzw. komplexen Fragestellungen wird der Schulleiter eingeschaltet.

  • Jahrgangsstufenleiter EF: Frau Conze, Herr Oshadnik
  • Jahrgangsstufenleiter Q1: Herr Rossien, Frau Toepper
  • Jahrgangsstufenleiter Q2: Herr Achtelik, Frau Schweizer
  • Gesamtkoordinator der Oberstufe: Herr Efing
  • Schulleiterin: Frau Rövekamp-Zurhove
Oberstufenbüro: Raum 1.02
Für Fragen zur Schullaufbahnplanung, Versetzung, Schulabschlüssen etc. stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns telefonisch über das Sekretariat oder per E-Mail zur Vereinbarung eines Beratungstermins.

Wie ist die gymnasiale Oberstufe aufgebaut?


Der Besuch der gymnasialen Oberstufe ist in drei Phasen aufgeteilt:

  1. Einführungsphase (Jgst. 10)
  2. Qualifikationsphase (Jgst. 11 und 12)
  3. Abiturprüfung (nach Abiturzulassung in der Jgst. 12)


Wann erwerben die Schülerinnen und Schüler den „mittleren Schulabschluss“?


Der mittlere Schulabschluss („mittlere Reife“ bzw. Fachoberschulreife) wird im G8-Bildungsgang mit der erfolgreichen Versetzung von der Einführungsphase (Jgst. 10 = erstes Jahr der Oberstufe) in die Qualifikationsphase (ab Jgst. 11) vergeben.


Wann ist der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife möglich?


Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann Schülern, die die gymnasiale Oberstufe vor der Abiturprüfung verlassen, am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase (am Ende der Jahrgangsstufe 11) zuerkannt werden. Hierzu sind verschiedene Leistungsanforderungen in den Leistungs- und Grundkursen zu erfüllen. Über die Details berät der Jahrgangsstufenleiter bzw. die Jahrgangsstufenleiterin.


Wann werden die zentral gestellten Klausuren der EF geschrieben?


Die Klausurtermine für die Fächer Deutsch und Mathematik sind im Klausurplan für die Oberstufe (moodle/Oberstufe) einsehbar.


Ab wann gibt es die Unterscheidung zwischen Leistungs- und Grundkursen?


Mit dem Beginn der Qualifikationsphase (= Jahrgangsstufe 11) wählen die Schüler zwei Leistungskurse und mehrere Grundkurse. Hierbei sind die Vorgaben der geltenden Prüfungsordnung einzuhalten. Das genaue Wahlverfahren sowie eine gezielte Beratung über die Zusammenstellung der Kurse und damit auch der weiteren Schullaufbahn erläutert der Jahrgangsstufenleiter bzw. die Jahrgangsstufenleiterin rechtzeitig vor dem Ende der Einführungsphase.


Wie wird mit Realschülerinnen und -schülern verfahren, die in die gymnasiale Oberstufe am MSMG wechseln möchten?


Realschülerinnen und Realschüler können nach wie vor in die gymnasiale Oberstufe am MSMG wechseln. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 an der Realschule mit dem „mittleren Schulabschluss“ und dem „Qualifikationsvermerk zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe“ im Zeugnis besuchen sie die Eingangsphase der Oberstufe ( Jgst. 10) am MSMG oder wechseln in Asunahmefällen bei besonders guten Leistungen gleich in die Qualifikationsphase 1 ( Jgst. 11). Im Vorfeld einer solchen Entscheidung beraten die zuständigen Jahrgangsstufenleiter intensiv in Gesprächen mit den Schülern und Eltern.


Sind Auslandsaufenthalte weiterhin möglich?


Ja, die bisherigen Regelungen wurden übertragen. Die Möglichkeit, bei einem Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase (Jgst. 10) nach Rückkehr direkt in die Qualifikationsphase eintreten zu können, bleibt leistungsstarken Schülerinnen und Schülern wie bisher erhalten.


Wann erwirbt ein Gymnasiast, der in der Einführungsphase (=Klasse 10) für ein Jahr ins Ausland gehen möchte und anschließend unmittelbar in die Qualifikationsphase übertritt, den mittleren Schulabschluss?


Nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase wird der mittlere Schulabschluss vergeben.


Ist am Ende der Sekundarstufe I des Gymnasiums ein Schulwechsel möglich?


Ja, Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium am Ende der Sekundarstufe I verlassen möchten, können in einen Bildungsgang des Berufskollegs wechseln. Sollte die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht worden sein, so ist der Übergang in das Berufliche Gymnasium am Berufskolleg möglich. Sollte ein Ausbildungsvertrag vorliegen, so kann auch der duale Ausbildungsweg eingeschlagen werden. Über Alternativen der Schullaufbahngestaltung nach der Klasse 9 beraten die Klassenlehrer-/innen unser Mittelstufenkoordinator, Herr Rohde.


Broschüre des Ministeriums zur Gymnasialen Oberstufe 

 

Entschuldigungen, Versäumen von Unterricht und Klausuren

Entschuldigungsverfahren

Jede Schülerin/jeder Schüler bekommt am Anfang eines Halbjahres eine Karteikarte, die sie/er immer bei sich haben sollte und auf der alle versäumten Stunden eingetragen werden müssen. Folgende Punkte sind zu beachten:

1. Zu Beginn des Halbjahres bitte die allgemeinen Angaben eintragen (die erste Karteikarte des Halbjahres trägt die Karten-Nr. 1 usw.).

2. Auf der Vorder- und Rückseite in die ersten beiden (senkrechten) Spalten alle belegten Kurse sowie Fachlehrerinnen/Fachlehrer eintragen.

3. Bei jedem Fehlen (egal, ob nur eine Stunde oder mehrere Tage) oben Datum, Wochentage(e) und Grund des Fehlens eintragen sowie unten von einem Elternteil unterschreiben lassen bzw. bei Volljährigkeit selbst unterschreiben.

Hinter dem versäumten Kurs/den versäumten Kursen die Anzahl der gefehlten Stunden eintragen und in der ersten Stunde nach dem Unterrichtsversäumnis von der Fachlehrerin/vom Fachlehrer abzeichnen lassen. Zum Zwecke des Abzeichnens wird die Karteikarte von den Lehrkräften nicht einbehalten.

4. Für alle im Voraus feststehenden Fehlstunden (z.B. Fahrprüfung, Vorstellungsgespräch) muss man sich in der untersten Zeile von einem seiner beiden Beratungslehrer beurlauben lassen.

5. Versäumnisse aus schulischen Gründen (z.B. Austausch, SV-Seminar, OLMUN) auf der Rückseite der Karteikarte gesondert eingetragen und von der verantwortlichen Lehrkraft unterschreiben lassen. Die Fachlehrer tragen in das Kursheft hinter dem Namen der fehlenden Schülerin/des fehlenden Schülers „dv“ („dienstlich verhindert“) ein.

Die dienstlichen Verhinderungen werden bei den Fehlstunden nicht mitgezählt.

6. Wenn alle Spalten vor Ende eines Halbjahres gefüllt sind, Summen in der letzten Spalte eintragen, bei einem der beiden Beratungslehrer die ausgefüllte Karte abgeben und eine neue abholen. Weitere Karteikarten werden in jedem Halbjahr fortlaufend nummeriert. Dabei trägt in jedem Halbjahr die erste Karte die Nr. 1.

Am Ende des Halbjahres ist die ausgefüllte Karteikarte zur Zeugnisausgabe (wird durch Aushang bekannt gegeben) mitzubringen.

7. Wird eine Karteikarte verloren, ist die Schülerin/der Schüler dafür verantwortlich, dass alle Eintragungen korrekt nachgeholt werden.


Bei Verstößen gegen diese Verfahrenspunkte müssen Schülerinnen und Schüler mit erzieherischen Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen rechnen.

Auf den Zeugnissen sowie auf den sogenannten „Bescheinigungen über die Schullaufbahn“ wird die Anzahl der Fehlstunden vermerkt, ebenso die Anzahl der davon unentschuldigten Stunden.


Unterrichtsversäumnisse

Unterrichtsversäumnisse
sind

 1.     vorhersehbare Ereignisse/Veranstaltungen und

 2.     nicht vorhersehbare Ereignisse



ad 1.

Dies betrifft alle Ereignisse, die vorhersehbar zu Unterrichtsversäumnissen führen, z.B.      


                                Familienfeiern

                                Führerscheinprüfungen

                                Vorstellungsgespräche

                                Eignungstests

                                Sportveranstaltungen


Dazu muss vorher schriftlich um Beurlaubung gebeten werden.


Für einen Tag kann die Beurlaubung von einem der beiden Beratungslehrer ausgesprochen werden. Mehrtägige Beurlaubungen sowie Beurlaubungen vor und nach den Ferien können nur vom Schulleiter genehmigt werden. Vorhandene Bescheinigungen oder Schreiben sind bei dem Ersuchen um Beurlaubung vorzulegen.

Der Antrag auf Beurlaubung muss vom Beratungslehrer bzw. Schulleiter abgezeichnet werden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die betroffenen Kurslehrer vor ihrem Fehlen mündlich zu informieren.


ad 2. 

Dies betrifft in der Regel Unterrichtsversäumnis durch Krankheit.


Am Morgen des ersten Fehltages muss die Schule telefonisch oder per E-Mail über das Fehlen unterrichtet werden.

Unmittelbar nach Wiedererscheinen zum Unterricht ist die Entschuldigungskarte den betreffenden Kurslehrern vorzulegen, damit diese im Kursheft einen entsprechenden Vermerk über das entschuldigte Unterrichtsversäumnis eintragen können.

Auf der Entschuldigungskarte sind alle versäumten Unterrichtsstunden aufzuführen und von jedem betroffenen Kurslehrer abzuzeichnen. Wenn alle Fachlehrer die Entschuldigung abgezeichnet haben, muss die Entschuldiguungskarte am Ende des Halbjahres (bei der Zeugnisausgabe) zur weiteren Aufbewahrung bei einem der Beratungslehrer abgegeben werden.


Verhalten bei Versäumnis einer Klausur

Folgende Aspekte sind zu beachten:


                1. Teilnahmepflicht an Klausuren

                2. Beurlaubung von Klausuren

                  3. Fehlen bei Klausuren (aus Krankheitsgründen)

ad 1:  Klausurtermine haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Terminen (z.B. Führerscheinprüfung, Musterungstermin, Bewerbungstermin).

ad 2:   Wird aus zwingenden persönlichen Gründen von einer Schülerin oder einem Schüler eine Beurlaubung von einer Klausur gewünscht, muss dies frühzeitig beim Schulleiter unter Hinzuziehung des Fachlehrers beantragt werden.

ad 3:   Fehlen bei Klausuren (aus Krankheitsgründen)


Folgendes Verfahren ist einzuhalten:

1. Telefonische Krankmeldung im Sekretariat am selben Tag!                  

2. Es muss unverzüglich (spätestens am ersten Tag der Wiederteilnahme am Unterricht) beim Oberstufenkoordinator ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem das krankheitsbedingte Fehlen am Klausurtag hervorgeht. Die Nachweispflicht liegt bei der Schülerin/beim Schüler.

3. Im Zweifelsfall entscheidet der Schulleiter über die Anerkennung des Attestes.

Hat eine Schülerin/ein Schüler eine Klausur versäumt, dann muss sie/er einen schriftlichen Antrag auf einen Nachschreibtermin stellen. Ein entsprechendes Formblatt liegt im Sekretariat aus oder kann von der Schulhomepage heruntergeladen werden. An dieses muss das stets beim Versäumen einer Klausur beizubringende ärztliche Attest angeheftet werden. Beides zusammen ist spätestens am zweiten Tag nach Rückkehr in die Schule in den Oberstufen-Briefkasten zu werfen.

Versäumte Klausuren werden grundsätzlich nachgeschrieben.

Eine Nachschreibklausur wird nicht gewährt, wenn das Fehlen bei der Klausur nicht oder nicht glaubhaft entschuldigt bzw. kein Antrag auf einen Nachschreibtermin gestellt worden ist. Diese fehlende Klausur wird dann als ungenügende Leistung gewertet.


Unentschuldigtes Fehlen volljähriger Schülerinnen und Schüler


Im aktuellen Schulgesetz steht im § 47 (Beendigung des Schulverhältnisses) in Absatz 1 (8) ein Hinweis, der das gehäufte unentschuldigte Fehlen volljähriger Schülerinnen und Schüler betrifft. Er hat folgenden Wortlaut:

„Das Schulverhältnis endet, wenn die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt.“

Das bedeutet, dass das Schulverhältnis mit volljährigen SchülerInnen (diese sind nämlich nicht mehr schulpflichtig) bei Zutreffen dieser Bedingung durch eine einfache Mitteilung der Schule enden kann. Diese Regelung findet an allen Schulen des Landes NRW Anwendung.


Klausurdauern


Die vorgegebenen Klausurdauern in der Sekundarstufe II können auf folgender Übersicht (PDF) eingesehen werden:

Übersicht der Klausurdauern


Download Hinweise zum Verhalten bei Versäumen von Unterricht und Klausuren

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